
Ab dem Kalenderjahr 2011 wird die Steuerbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr (in Papierform) erstellt. Der "Versand" der Steuerbescheinigung erfolgt dann in elektronischer Form (über die zentrale Stelle) direkt an die Finanzämter. Die geleisteten Beiträge sind - wie bisher auch - in der Bescheinigung nach § 92 EStG aufgeführt.
Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Beiträge an die Finanzämter sind, dass Sie als Kunde uns:
Nur dann können Sie die gezahlten Beiträge für Ihre Riester-Versicherung auch weiterhin steuerlich geltend machen.
Wenn Sie uns bereits für das Dauerzulageverfahren zur Beantragung der staatlichen Zulage bevollmächtigt haben, gilt diese Vollmacht auch für die elektronische Übermittlung der Beiträge. Die Steueridentifikationsnummer erfragen wir für diesen Personenkreis beim Bundeszentralamt für Steuern.
Haben Sie uns noch keine Vollmacht für das Dauerzulageverfahren erteilt, so gilt folgendes:
Tragen Sie bitte Ihre Daten einschließlich der Steueridentifikationsnummer in den Ihnen übersandten Antrag auf Altersvorsorgezulage 2009 ein und geben Sie uns den unterzeichneten Antrag zurück.
